4.1.2021

Weiterversicherung nach Stellenverlust

Massnahme für ältere Arbeitslose in der beruflichen Vorsorge (Art. 47a BVG)
Eine versicherte Person, die ab dem 55 Altersjahr ihre Stelle verliert, ist bis anhin automatisch aus der Pensionskasse ausgeschieden und musste ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung in der Regel keine Renten, sondern lediglich das Kapital aus. Mit der Reform (gültig ab 1.1.2021) kann die versicherte Person in der Vorsorgeeinrichtung bleiben. Sie hat die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente).

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